[APD] Deutschland: Das Seelsorgegeheimnis muss geschuetzt bleiben
Januar 2008 (27.01.2008)
Adventistischer Pressedienst (APD)
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Deutschland: Das Seelsorgegeheimnis muss geschuetzt bleiben
Berlin/Deutschland. [APD] Gegen Ueberlegungen des deutschen Bundesinnenministeriums, kuenftig auch Geistliche durch das Bundeskriminalamt (BKA) praeventiv abhoeren zu lassen, hat sich der Vorsitzende der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland, Pastor Guenther Machel (Ostfildern), gewandt. Es sei voellig indiskutabel, das Seelsorgegeheimnis zur Disposition zu stellen. Menschen wuerden sich einem Seelsorger nur dann anvertrauen, wenn sie die Gewissheit der absoluten Verschwiegenheit haetten. "Zu wem soll jemand mit seinen Problemen noch kommen, wenn der die Befuerchtung haben muss, dass das Bundeskriminalamt auch bei Geistlichen mithoert?", fragte Machel. "Ganz gleich, was ein Mensch angestellt hat, er benoetigt eine Vertrauensperson, der er sein Herz ausschuetten kann, um Rat und Hilfe zu bekommen." Dazu muesse aber das Seelsorgegeheimnis vom Staat auch kuenftig geschuetzt werden. "Es gab bereits in der Vergangenheit mehrfach Bestrebungen, in das Beichtgeheimnis einzugreifen, doch die hat das Bundesverfassungsgericht stets verhindert."
Auch die Die Kirchenleitung der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD) unterstreicht angesichts der aktuellen oeffentlichen Diskussion, dass nach der staendigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes Beicht- und Seelsorgegespraeche von Pfarrerinnen und Pfarrern und anderen von der Kirche mit der Seelsorge beauftragten Personen zum Kernbereich privater Lebensfuehrung gehoeren, in den der Staat auch aus Gruenden der Religionsfreiheit und des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts nicht eingreifen darf.
Das Seelsorge- und Beichtgeheimnis ist rechtsgeschichtlich eine der aeltesten Datenschutzvorschriften. Es wird bis heute in der staatlichen Gesetzgebung geschuetzt. Sowohl im Zivil- als im Strafprozess sind Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei Ausuebung der Seelsorge anvertraut ist, zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt. Fuer den Strafprozess folgt dies aus § 53 Absatz 1 Nr. 1 der Strafprozessordnung, fuer den Zivilprozess aus § 383 Nr. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO). Fuer die roemisch-katholische Kirche ergibt sich das aus Artikel 9 des Reichskonkordats und fuer andere Religionsgemeinschaften aus dem Gleichheitsgrundsatz.
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