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[APD] Deutschland: Ruhetag-Gerichtsurteil zugunsten von Adventisten rechtskraeftig


From Christian B. Schäffler <APD@stanet.ch>
Date Sun, 27 Jan 2008 09:23:17 +0100

[APD] Deutschland: Ruhetag-Gerichtsurteil zugunsten von Adventisten rechtskraeftig

Januar 2008 (27.01.2008)

Adventistischer Pressedienst (APD)

Christian B. Schaeffler, Chefredakteur

Fax +41-61-261 61 18

APD@stanet.ch

http://www.stanet.ch/APD

CH-4003 Basel, Schweiz

Deutschland: Ruhetag-Gerichtsurteil zugunsten von Adventisten rechtskraeftig

Nuernberg/Deutschland. [APD] Im Maerz 2007 hatte das Arbeitsgericht Nuernberg zwei Siebenten-Tags-Adventisten Recht gegeben, die ihre Arbeit am Sabbat verweigerten (Aktenzeichen: 7 Ca 8056/06 W und 7 Ca 8510/06 W). Wie erst jetzt bekannt wurde, nahm der Arbeitgeber seine Berufung gegen das Urteil zurueck, so dass es rechtskraeftig ist. Eine bereits fuer Februar 2008 anberaumte Verhandlung beim Landesarbeitsgericht Nuernberg ist damit hinfaellig.

Die beiden Arbeitnehmer feiern nach der Bibel den Sabbat von Freitagabend bis Samstagabend, jeweils bei Sonnenuntergang, als Ruhetag. Sie arbeiten bei einer Firma, die nur bei ueberdurchschnittlicher Auslastung am Freitag eine Spaetschicht und eventuell am Samstag eine weitere Schicht ansetzt. Die Kesselschweisser informierten ihren Arbeitgeber, dass sie aus Gewissensgruenden an ihrem Sabbat keiner Arbeit nachgehen koennten. Eine Verringerung der Arbeitszeit auf 85 Prozent, um dem Problem aus dem Weg zu gehen, lehnte die Firma ab. Im Mai, August und Oktober 2006 wurden beide Adventisten jeweils am Freitag zu einer Spaetschicht eingeteilt. Sie stellten aber bei Sonnenuntergang das Schweissen ein und verliessen unerlaubt ihren Arbeitsplatz. Nach zwei Abmahnungen wurden sie bei der dritten Arbeitsverweigerung entlassen. Sie verklagten ihren Arbeitgeber auf Wiedereinstellung.

Das Arbeitsgericht Nuernberg sah die Klage als begruendet an und verwies auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 22. Juni 2005 in einem vergleichbaren Fall eines Siebenten-Tags-Adventisten (Aktenzeichen: 4 Sa 120/05), das vom Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 10. November 2005 bestaetigt wurde (Aktenzeichen: 2 AZN 752/05). Ausserdem fuehrte der Richter aus, dass zur Glaubensfreiheit nach Artikel 4 Absatz 1 Grundgesetz auch das Recht des Einzelnen gehoere, sein Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensueberzeugung gemaess zu leben. Das Grundrecht ueberlasse es dem Einzelnen, welche religioesen Symbole er anerkenne und verwende. Fuer eine zulaessige Berufung auf Artikel 4 Grundgesetz ?kommt es nur darauf an, dass es ueberhaupt von einer wirklichen religioesen UEberzeugung getragen und nicht anders motiviert ist?.

Der Arbeitgeber legte zwar gegen das Urteil Berufung ein, war aber bereit, die beiden Kesselschweisser bis zu einer endgueltigen gerichtlichen Entscheidung weiter in der Firma bei arbeitsfreiem Sabbat zu beschaeftigt. Zwei Tage vor Weihnachten bot der Arbeitgeber den beiden Adventisten einen geaenderten Arbeitsvertrag an. Danach brauchen sie am Freitagabend und am Samstag nicht mehr zu arbeiten.

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Diese Agenturmeldung ist auch im Internet abrufbar unter:

http://www.stanet.ch/apd/news/1627.html

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