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[APD] Liechtenstein will institutionelle Trennung von Staat und Kirche


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Date Fri, 30 Nov 2007 09:31:41 +0100

[APD] Liechtenstein will institutionelle Trennung von Staat und Kirche

November (12.11.2007)

Adventistischer Pressedienst (APD)

Christian B. Schaeffler, Chefredakteur

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Liechtenstein will institutionelle Trennung von Staat und Kirche

Vaduz/Liechtenstein, 12.11.2007/APD Das Fuerstentum Liechtenstein plant eine Neuordnung des Verhaeltnisses von Staat und Kirche. Regierungschef Otmar Hasler legte ein Konzept zur Entflechtung von Staat und Kirche vor. Verfassungsaenderungen und neue Gesetze sollen das Verhaeltnis zwischen dem Staat und den unterschiedlichen Religionsgemeinschaften in Zukunft neu regeln.

In der Verfassung des Fuerstentums Liechtenstein, die 2003 nach einer Teilrevision durch Volksabstimmung in Kraft gesetzt wurde, geniesst die roemisch-katholische Kirche unveraendert eine besondere Stellung. Die roemisch-katholische Kirche wird ausdruecklich als "Landeskirche" bezeichnet und geniesst "den vollen Schutz des Staates". Aus der jahrelangen Verfassungsdiskussion, die schwergewichtig ueber die Aufteilung der Machtverhaeltnisse zwischen Monarchie und Demokratie gefuehrt wurde, blieb die Kirchen-Frage ausgeklammert. Die Trennung oder Entflechtung von Staat und Kirche bildete in den vergangenen zehn Jahren, insbesondere nach der Errichtung des katholischen Erzbistums Vaduz, aber dennoch ein aktuelles Thema.

Die Gesellschaft, ihre Zusammensetzung und auch die religioese Lebenswelt habe sich in den vergangenen Jahrzehnten stark geaendert, unterstrich Regierungschef Otmar Hasler bei der Praesentation des Reformkonzeptes. Eine Entflechtung von Staat und Kirche sowie eine Reform des Staatskirchenrechts seien im Interesse des Staates und der roemisch-katholischen Kirche. Der Staat, dessen Bevoelkerung unterschiedlichen Religionen angehoere, habe ein Interesse daran, sich neutral zu den einzelnen Religionen zu verhalten, um ein klares Signal abzugeben, dass die Religionsfreiheit auch die Freiheit vom Staat bedeute. Auf der anderen Seite habe sich auch die roemisch-katholische Kirche veraendert, indem sie nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil auf Distanz zum Staat gegangen sei und die institutionelle Unabhaengigkeit von Staat und Politik betone.

Das von Regierungschef Hasler vorgelegte Konzept fuer eine Neuordnung des Staatskirchenrechts sieht eine institutionelle Trennung von Staat und Kirche vor. Keine der anerkannten Religionsgemeinschaften soll in Zukunft noch in die staatliche Organisation eingegliedert sein und somit auch nicht der staatlichen Aufsicht unterstehen.

Das Reformpaket enthaelt eine Aenderung der Verfassung, ein Religionsgesetz fuer die Beziehungen des Staates zu den oeffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und ein Modell fuer deren Mitfinanzierung durch den Staat.

Als Religionsgemeinschaften mit oeffentlich-rechtlicher Selbstaendigkeit und eigener Rechtspersoenlichkeit sind vorgesehen: Die roemisch-katholische Kirche, die evangelische Kirche und die evangelisch-lutherische Kirche. Allen anderen Religionsgemeinschaften steht grundsaetzlich der Weg zur oeffentlich-rechtlichen Anerkennung ebenfalls offen, sofern sie einige wesentliche Kriterien wie die Anerkennung der geltenden staatlichen Rechtsordnung und die Respektierung des Religionsfriedens erfuellen sowie eine bestimmte gesellschaftliche Bedeutung aufweisen.

Fuer die Finanzierung der oeffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften schlaegt die Regierung ein Zwei-Pfeiler-Modell vor. Einerseits soll die Moeglichkeit bestehen, dass die Religionsgemeinschaften finanzielle Unterstuetzung und auch Verguenstigungen des Staates fuer Leistungen erhalten, die sie fuer die Allgemeinheit erbringen. Anderseits bilden die freiwilligen Zuwendungen der Steuerzahler aus der Vermoegens- und Erwerbsteuer den Kern der Religionsfinanzierung, die aber keine eigentliche Kirchensteuer vorsieht. Konkret bedeute dieses Modell, dass der Steuerzahler kuenftig entscheiden kann, ob er einen Teil seiner Vermoegens- und Erwerbsteuer einer der oeffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften zukommen lassen moechte oder nicht. Ist dies nicht der Fall, so steht der Steuerbetrag fuer den allgemeinen Staatshaushalt zur Verfuegung.

Die Regierung bindet mit dem vorgelegten Konzept auch die Gemeinden in die Entflechtung von Staat und Kirche ein. In der Vergangenheit haben die Gemeinden einen grossen Teil der anfallen Kosten der roemisch-katholischen Kirche getragen. Insbesondere die Besoldung der Geistlichen und den Unterhalt der kirchlichen Infrastruktur. Die historisch gewachsenen Leistungsverpflichtungen der Gemeinden sollen in gesonderten Entflechtungsverhandlungen geloest werden.



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